Senden Sie eine Meldung mit der höchsten Vertraulichkeit

WHISTLEBLOWING POLICY

Übersicht 2

01 Vorwort 3

02 Definitionen 3

03 Die wesentlichen Elemente 4

Wer kann einen Verstoß melden? 4

Was kann gemeldet werden? 4

Wer ist für das Meldesystem zuständig? 4

Anonyme und vertrauliche Meldungen 4

Schutz des Whistleblowers (Verbot von Vergeltungsmaßnahmen) 5

Andere Beteiligte 5

04 Meldekanäle 6

Schriftliche oder mündliche Meldungen über die Whistleblowing-Plattform 6

Schriftliche Benachrichtigung auf dem Postweg 6

Berichterstattung auf direkte Anfrage an das Aufsichtsorgan 6

Persönliche Meldung 6

05 Die Meldung 7

5.1 Die Bestandteile der Meldung 7

Verbotene Meldungen 7

Eine Meldung, die über einen anderen als den für den Empfang vorgesehenen Kanal eingereicht wird 7

06 Die Bearbeitung von Meldungen 8

6.1 Verarbeitung von personenbezogenen Daten 8

6.2 Aufbewahrung von Meldungen und zugehörigen Dokumenten 9

6.3 Interessenkonflikte 9

07 Schutz und Pflichten des Whistleblowers 10

7.1 Vertraulichkeit 10

7.2 Gerichtlicher Schutz des Whistleblowers 10

7.3 Ausdrückliche Zustimmung des Whistleblowers 10

7.4 Das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen 11

08 Unterstützende Maßnahmen 12

09 Verantwortlichkeiten von Whistleblowern 12

 

 

 

 

01 Vorwort

Das Gesetzesdekret Nr. 24 vom 10. März 2023, betreffend die „Umsetzung der (EU-)Richtlinie 2019/1937“ (nachfolgend als „Dekret“ bezeichnet), setzt die entsprechende EU-Richtlinie um. Es erweitert signifikant den Anwendungsbereich der Meldevorschriften, die bisher im privaten Sektor ausschließlich auf Unternehmen mit einem Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodell gemäß Gesetzesdekret 231/2001 beschränkt waren.

 

Das Dekret nennt und regelt insbesondere Whistleblower, den Gegenstand von Meldungen über Verstöße und die einzurichtenden und zu gewährleistenden Kanäle. Es legt auch die Verpflichtungen und Schutzmaßnahmen fest, die Unternehmen umsetzen und sicherstellen müssen, und definiert die Kriterien sowie den Zeitrahmen für die Einhaltung dieser Maßnahmen.

 

In Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dekret hat der Fonds ein eigenes internes Meldesystem für Verstöße eingeführt. Die Verwaltung dieses Systems obliegt dem Verwaltungsorgan gemäß den in dieser Richtlinie dargelegten Bestimmungen.

 

SaniPro und alle Akteure des Kontrollsystems in der Organisation koordinieren ihre Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Meldungen, unabhängig von dem Kanal, den die meldende Person für die Meldung eines Verstoßes verwendet, von derjenigen Stelle oder Funktion bearbeitet werden, die am besten für eine effiziente Bearbeitung der Meldung geeignet ist.

 

Hinweise von Whistleblowern ermöglichen es dem Fonds, Verstöße unverzüglich zu bekämpfen und den Schaden für seine Organisation, seine Mitarbeiter und Geschäftspartner zu minimieren.

 

02 Definitionen

Arbeitskontext

Gegenwärtige oder frühere Beschäftigung oder berufliche Tätigkeiten, durch die eine Person, unabhängig von der Art dieser Tätigkeiten, Zugang zu Informationen über Verstöße erhält. Im Falle einer Meldung, öffentlichen Bekanntgabe oder einer Beschwerde bei den Justiz- oder Rechnungslegungsbehörden besteht das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen gegen diese Person

Unterstützer

Die Person, die einen Whistleblower bei der Meldung unterstützt und deren Identität in gleicher Weise wie die des Whistleblowers selbst geschützt ist

Fonds 

SaniPro Ergänzender Gesundheitsfonds der Autonomen Provinz Bozen, mit Sitz in Waltherplatz 2, 39100 Bozen, Steuernr. 94138640217

Verantwortlicher für die Bearbeitung von Meldungen

Die von SaniPro ernannte Person für die Bearbeitung der Meldungen

Informationen über Verstöße

Informationen oder begründeter Verdacht über Verstöße, die in unserer Organisation begangen wurden oder begangen werden könnten

Beteiligte/beschuldigte Person

Die Person, die in der Meldung oder in der öffentlichen Bekanntgabe, als diejenige genannt wird, der die Verletzung zugeschrieben wird, oder die Person, die anderweitig in die gemeldete oder öffentlich bekannt gegebene Verletzung verwickelt ist

Rückmeldung

Mitteilung an den Whistleblower, wie die Meldung bearbeitet wurde oder wird

Vergeltungsmaßnahmen

Jedes Verhalten, jede Handlung oder Unterlassung, auch wenn sie nur versucht oder angedroht wurde, die aufgrund der Meldung, der Beschwerde bei den Justiz- oder Rechnungslegungsbehörden oder der öffentlichen Bekanntgabe begangen wurde und dem Whistleblower direkt oder indirekt einen unlauteren Schaden zufügt oder zufügen könnte

Whistleblower

Die Person, die die Meldung erstattet oder Informationen über Verstöße öffentlich macht, auf die sie in ihrem Arbeitskontext aufmerksam wurde

Meldung(en)

Die schriftliche oder mündliche Übermittlung von Informationen über Verstöße

Akteure des Privatsektors

Subjekte, die nicht unter die Definition des öffentlichen Sektors fallen, jedoch: (i) im letzten Jahr durchschnittlich mindestens 50 (fünfzig) untergeordnete Arbeitnehmer mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigt haben; (ii) in den Anwendungsbereich von Rechtsakten der Europäischen Union fallen, auch wenn sie im letzten Jahr die durchschnittliche Zahl von 50 (fünfzig) untergeordneten Arbeitnehmern nicht erreicht haben; (iii) Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodelle gemäß Gesetzesdekret 231/2001 anwenden;

Verstöße

Handlungen oder Verhaltensweisen, die gegen unsere internen Richtlinien und das Gesetz verstoßen, wie in Abschnitt 4 weiter unten beschrieben

Whistleblowing

Das Verfahren zur Meldung von Verstößen gemäß Gesetzesdekret 24/2023

 

03 Die wesentlichen Elemente.

 

Wer kann einen Verstoß melden?

Der Whistleblower ist die natürliche Person, die Informationen über Verstöße meldet, die sie im Rahmen ihres Arbeitskontextes erhalten hat.

Die Meldung kann über den Meldekanal von SaniPro von den folgenden Parteien vorgenommen werden:

  • Angestellte
  • Selbstständige Arbeitnehmer
  • Freiberufler und Berater, Lieferanten
  • Freiwillige und Praktikanten
  • Mitglieder des Fonds
  • Personen mit Funktionen in der Verwaltung, Leitung, Kontrolle, Überwachung oder Vertretung.

 

Was kann gemeldet werden?

Gemäß Gesetzesdekret 24/2023 werden „Verstöße“ als sämtliche tatsächlichen oder potenziellen Verhaltensweisen, Handlungen oder Unterlassungen definiert, die dem öffentlichen Interesse oder der Integrität von SANIPRO schaden und die rechtswidrige Handlungen gemäß Gesetzesdekret 231/2001 und Verstöße gegen das Modell 231 darstellen.

Nicht gemeldet werden können:

  • Streitigkeiten, Ansprüche oder Forderungen, die mit einem persönlichen Interesse des Whistleblowers verbunden sind und sich ausschließlich auf sein individuelles Arbeitsverhältnis beziehen oder mit seinen Arbeitsverhältnissen mit hierarchisch höher gestellten Personen zusammenhängen;
  • Warnungen im Zusammenhang mit nationaler Verteidigung und Sicherheit;
  • Meldungen von Verstößen, die bereits in einigen speziellen Sektoren geregelt sind (Finanzdienstleistungen, Prävention, Geldwäsche, Terrorismus, Verkehrssicherheit, Umweltschutz).

 

Die Meldung darf keine beleidigenden Formulierungen enthalten oder persönliche Beleidigungen einschließen. Sollte dies doch geschehen, kann der Fall durch den Verantwortlichen für die Bearbeitung von Meldungen der Unternehmensfunktionen zur angemessenen Bewertung vorgelegt werden, möglich sind disziplinarische Maßnahmen.

 

Wer ist für das Meldesystem zuständig?

Verantwortlich für die Entgegennahme der Meldungen über den Meldekanal ist das von SANIPRO gemäß Gesetzesdekret Nr. 231/01 eingerichtete Aufsichtsorgan („Verantwortlicher für die Bearbeitung von Meldungen“), das von einem externen Experten gebildet wird, um eine optimale und effiziente Bearbeitung der Meldungen zu gewährleisten. 

 

Das Aufsichtsorgan führt als Verantwortlicher für die Bearbeitung von Meldungen die in Kapitel 6 beschriebenen Tätigkeiten aus und kann, wie nachstehend näher erläutert, externe Berater und andere interne Funktionen des Unternehmens in Anspruch nehmen, wenn dies für angemessen gehalten wird.

 

Anonyme und vertrauliche Meldungen.

SANIPRO nimmt auch anonyme Meldungen entgegen, sofern sie die in Kapitel 5 genannten wesentlichen Elemente enthalten.

 

Schutz des Whistleblowers (Verbot von Vergeltungsmaßnahmen).

SANIPRO verbietet strikt jegliche Form von Vergeltung für die gutgläubige Meldung eines Verstoßes oder für die Mitarbeit bei der Untersuchung eines Verstoßes und wird jegliche Form von Vergeltung nicht tolerieren. Siehe Kapitel 7 für weitere Einzelheiten.

Alle Verstöße müssen über einen der in dieser Richtlinie beschriebenen Meldewege gemeldet werden.

Die Meldung wissentlich falscher Informationen („böswillige Meldung“) stellt selbst einen Verstoß dar, und die infolge einer solchen böswilligen Meldung ergriffenen Maßnahmen stellen keine Vergeltungsmaßnahmen dar.

 

Andere Beteiligte.

SANIPRO und das Aufsichtsorgan verpflichten sich, bei den Ermittlungen die berechtigten Interessen anderer betroffener Personen, einschließlich der Beschuldigten, zu wahren. Eine andere Person zu verdächtigen, kann schwerwiegende Folgen haben. SANIPRO hält sich bei ihren Ermittlungen strikt an die Grundsätze der „Unschuldsvermutung“ und des „Need to Know“. Es ist wichtig, dass das Whistleblowing-System verantwortungsvoll genutzt wird. SANIPRO wird keine Handlungen unterstützen, aufgrund derer Mitarbeiter Opfer von unbegründeten oder falschen Anschuldigungen werden könnten.

 

 

04 Meldekanäle.

 

SANIPRO hat daher Meldekanäle gewählt, die schriftliche oder mündliche Meldungen ermöglichen

 

Schriftliche oder mündliche Meldungen über die Whistleblowing-Plattform

SANIPRO hat sich gemäß den gesetzlichen Anforderungen der von DigitalPA entwickelten Plattform für Whistleblowing-Meldungen angeschlossen (nachfolgend auch als „Plattform“ bezeichnet), die von einem spezialisierten Dienstleister bereitgestellt wird und unter https://sanipro.segnalazioni.net/ verfügbar ist.

Die Plattform wird in Übereinstimmung mit DigitalPA und dieser Richtlinie betrieben.  Der Zugang zu den Meldungen, den dazugehörigen Informationen und Inhalten ist ausschließlich dem Verantwortlichen für die Bearbeitung der Meldungen gestattet, und der gesamte Ablauf des Falls wird auf der Plattform selbst verfolgt. Bei Meldungen, die über das Sprachnachrichtensystem erfolgen, muss der Whistleblower die Datenschutzbestimmungen lesen.

 

Schriftliche Benachrichtigung auf dem Postweg

Die Meldung kann schriftlich mit dem Vermerk „vertraulich“ an den Verantwortlichen für die Bearbeitung von Meldungen gerichtet werden und ist mit normaler Post an die Geschäftsstelle des Aufsichtsorgans zu senden: Organismo di Vigilanza SANIPRO c/o RBT Legal Via U. Visconti di Modrone 28, 20122 Milano. Der Verantwortliche für die Bearbeitung von Meldungen archiviert die Meldung in durch Sicherheitsmaßnahmen geschützten Archiven.

 

Berichterstattung auf direkte Anfrage an das Aufsichtsorgan

Die Meldung kann per E-Mail an die folgende Adresse des Aufsichtsorgans gesendet werden: m.tocchet@rbtlegal.it. Dieses Postfach befindet sich außerhalb des Unternehmensservers, um sicherzustellen, dass das Unternehmen keinen Zugriff darauf hat und den Datenverkehr nicht überwacht. Das Postfach und der diesbezügliche Server werden vom Verantwortlichen für die Bearbeitung von Meldungen verwaltet.

 

Persönliche Meldung

Es besteht stets die Möglichkeit, über die oben genannten Kanäle ein persönliches Treffen mit dem Verantwortlichen für die Bearbeitung von Meldungen/Aufsichtsorgan zu vereinbaren. Dieses Treffen sollte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, wenn der Whistleblower nicht alle Informationen schriftlich oder über den Sprachkanal der Plattform bereitstellen möchte. In einem solchen Fall wird die Meldung nach Zustimmung des Whistleblowers mit Hilfe von Geräten dokumentiert, die zum Speichern und Abhören geeignet sind. Falls eine Aufzeichnung nicht möglich ist, erstellt der Verantwortliche für die Bearbeitung von Meldungen ein Protokoll, das von ihm und dem Whistleblower unterzeichnet wird. Eine Kopie des Protokolls wird dem Whistleblower ausgehändigt.

 

 

Achtung: Nur der erstgenannte Meldeweg gewährleistet die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers, der beteiligten Person, der in der Meldung genannten Person, des Meldungsinhalts und der dazugehörigen Unterlagen. Die Vertraulichkeit wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 des Gesetzesdekrets 24/2023 durch Verschlüsselung sichergestellt.

 

05 Die Meldung.

 

5.1 Die Bestandteile der Meldung.

 

Der Whistleblower muss alle relevanten und notwendigen Angaben machen, damit der Verantwortliche für die Bearbeitung der Meldungen, der die Meldungen erhält, ein Ermittlungsverfahren einleiten kann. Dazu gehören entsprechende Prüfungen und Untersuchungen, um zu beurteilen, ob die Meldung zulässig und begründet ist.

 

Verbotene Meldungen

Das Folgende ist in jedem Fall verboten:

  • Die Verwendung von beleidigenden Ausdrücken
  • Versendung von Meldungen zu rein diffamierenden oder verleumderischen Zwecken
  • Die Einreichung von Meldungen, die ausschließlich private Angelegenheiten betreffen und keinen direkten oder indirekten Bezug zur geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit der gemeldeten Person haben
  • Die Einreichung von diskriminierenden Meldungen, insbesondere wenn sich diese auf die sexuelle, religiöse oder politische Ausrichtung oder auf die Herkunft der gemeldeten Person beziehen
  • Die Einreichung von Meldungen, die allein zu dem Zweck erfolgt, der gemeldeten Person zu schaden.

 

Ein solches Verhalten sowie die Einreichung von verbotenen Meldungen oder von Meldungen, die böswillig oder grob fahrlässig erstellt wurden oder offensichtlich unbegründet sind, wird nach der geltenden Disziplinarordnung geahndet.

Für den Fall, dass Meldungen böswillig oder grob fahrlässig erfolgen oder sich als falsch, unbegründet oder verleumderisch erweisen, oder wenn sie anderweitig mit dem alleinigen Ziel erfolgen, dem Fonds, der gemeldeten Person oder anderen von der Meldung betroffenen Personen zu schaden, sind mögliche Sanktionen vorgesehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Einreichung verbotener Meldungen die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers sowie andere vom Fonds vorgesehene Schutzmaßnahmen für Whistleblower nicht gewährleistet sind.

 

Eine Meldung, die über einen anderen als den für den Empfang vorgesehenen Kanal eingereicht wird

 

Die Vertraulichkeit bleibt ebenfalls gewahrt, wenn die Meldung über andere als die im Dekret vorgesehenen Wege erfolgt oder anderen als den für die Bearbeitung der Meldungen befugten und zuständigen Mitarbeitern zugeht. In jedem Fall ist die Meldung unverzüglich an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten.

Wird die interne Meldung an eine andere als die dafür bestimmte und bevollmächtigte Person übermittelt, muss die Meldung innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Erhalt an die zuständige Person weitergeleitet werden.

Der Whistleblower wird zur gleichen Zeit über die Übermittlung der Meldung informiert.

Die Meldung kann zwar an den Vorgesetzten gerichtet werden, jedoch wird eine solche Meldung nicht als Whistleblowing betrachtet. Daher hat der Whistleblower in diesem Fall keinen Anspruch auf den vorgesehenen Schutz.

 

06 Die Bearbeitung von Meldungen

 

Im Rahmen der Verwaltung des internen Kanals für Meldungen übt der Verantwortliche für die Bearbeitung von Meldungen folgende Tätigkeiten aus:

  • Er stellt dem Whistleblower innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Meldung eine Empfangsbestätigung aus;
  • Er hält die Kommunikation mit dem Whistleblower aufrecht;
  • Er leitet nach Prüfung der Zulässigkeit der Meldung unverzüglich die interne Untersuchung der gemeldeten Sachverhalte oder Verhaltensweisen ein, um diese zu überprüfen. Für die Ermittlungen kann der Verantwortliche für die Bearbeitung der Meldungen einen Dialog mit dem Whistleblower initiieren, indem er um Klärungen, Dokumente und zusätzliche Informationen bittet. Dies erfolgt erneut über den dafür vorgesehenen Kanal. Bei Bedarf kann dieser auch Unterlagen und Dokumente von anderen Stellen in der Verwaltung beschaffen. Er kann Unterstützung von anderen Stellen in Anspruch nehmen und Dritte durch Anhörungen und andere Anfragen einbeziehen, muss dabei jedoch stets darauf achten, dass der Schutz der Vertraulichkeit für den Whistleblower und die gemeldete Person nicht beeinträchtigt wird.
  • Der Whistleblower erhält innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Empfangsbestätigung oder, falls eine solche nicht vorliegt, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der siebentägigen Frist nach Einreichung des Berichts eine Rückmeldung. Dabei handelt es sich um eine Mitteilung über den Verlauf oder die geplanten Maßnahmen in Bezug auf die Meldung. Die Rückmeldung kann in Form einer Mitteilung erfolgen, (i) die die Archivierung begründet, (ii) die Bestätigung der Begründetheit der Meldung und die Weiterleitung an die zuständigen Stellen enthält, (iii) Informationen über die bisher durchgeführten Maßnahmen und/oder die geplanten zukünftigen Aktivitäten umfasst.
  • Er informiert den Whistleblower über das endgültige Ergebnis der Untersuchung;
  • Er ist für alle weiteren Aktivitäten zuständig, die in dieser Richtlinie genannt werden.

 

 

6.1 Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Es wird klargestellt, dass die personenbezogenen Daten der Meldung, des Whistleblowers und der gemeldeten Person (letztere gelten als „betroffene Personen“ im Sinne von Artikel 4 DSGVO) gemäß der DSGVO und dem Datenschutzkodex verarbeitet werden.

Insbesondere:

  • Die Verarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Meldung erfolgen unter Beachtung der Grundsätze gemäß den Artikeln 5 (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten), 25 (Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) und 35 (Datenschutz-Folgenabschätzung) der DSGVO.
  • Vor der Übermittlung der Meldung erhält der Whistleblower die Datenschutzrichtlinie gemäß der DSGVO. Diese enthält Informationen über die Zwecke und Methoden der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die Dauer der Aufbewahrung, die Kategorien von Empfängern, an die die Daten im Rahmen der Verwaltung der Meldung weitergegeben werden können, sowie die gemäß der DSGVO ihm gewährten Rechte. Der gemeldeten Person steht auch die Datenschutzerklärung gemäß der DSGVO zur Verfügung. Dies erfolgt unter Berücksichtigung des Risikos, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung oder Unmöglichkeit der Erreichung der mit den Meldungen im Rahmen des Whistleblowing-Verfahrens verbundenen Zwecke eintreten könnte.
  • Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung beruht auf der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, der der Fonds gemäß dem Dekret unterliegt;
  • Die personenbezogenen Daten werden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verarbeitet und auf Servern im EWR gespeichert. Die Nutzung der Plattform kann jedoch dazu führen, dass Personen aus Ländern, die nicht zur Europäischen Union (EU) oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören, darauf zugreifen. Ein derartiger Zugriff, der eine Übermittlung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) darstellen kann, erfolgt in jedem Fall in Übereinstimmung mit Kapitel V der DSGVO;
  • Wie in der den betroffenen Personen zur Verfügung gestellten Datenschutzerklärung angegeben, werden personenbezogene Daten für die erforderliche Dauer zur Erreichung der Zwecke verarbeitet, die die Erhebung und Verarbeitung rechtfertigen (z.B. Erhebung und Verwaltung der Meldung), und anschließend gemäß den festgelegten Aufbewahrungsfristen gelöscht oder anonymisiert;
  • Es werden geeignete technische Maßnahmen (z.B. Verschlüsselung innerhalb der Plattform) und organisatorische Vorkehrungen ergriffen, um die Sicherheit personenbezogener Daten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften sowohl während der Übermittlung der Meldung als auch bei ihrer Analyse, Verwaltung und Speicherung zu gewährleisten.
  • Die Ausübung von Rechten durch den Whistleblower oder die gemeldete Person in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Whistleblowing-Vorgangs verarbeitet werden, ist gemäß Artikel 2 Absatz 11 des Datenschutzgesetzes ausgeschlossen. Dies gilt, wenn durch eine solche Ausübung eine tatsächliche und konkrete Beeinträchtigung der „Vertraulichkeit der Identität der Person, die Verstöße meldet, von denen sie aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat“, entstehen kann.

Der Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Meldungen ist ausschließlich dem Verantwortlichen für die Bearbeitung von Meldungen gestattet, der bereits gemäß der DSGVO dazu ermächtigt ist. Die Weitergabe vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten an Dritte wird auf das notwendige Maß beschränkt.

 

6.2 Aufbewahrung von Meldungen und zugehörigen Dokumenten

Die Meldungen und die zugehörigen Dokumente werden so lange aufbewahrt, wie es für deren Bearbeitung erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre ab dem Datum der Mitteilung des endgültigen Ergebnisses des Meldeverfahrens oder bis zum Abschluss etwaiger Gerichts- oder Disziplinarverfahren gegen die gemeldete Person oder den Whistleblower. Dabei werden die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 12 des Dekrets sowie die Grundsätze in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der DSGVO (Speicherbegrenzung) und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzesdekrets Nr. 51 von 2018 beachtet.

 

 

6.3 Interessenkonflikte

Erhält der Verantwortliche für die Bearbeitung von Meldungen eine Meldung, mit der er in Konflikt steht, leitet er die betreffende Meldung an eine andere Unternehmensfunktion weiter, die er für zuständig hält.

 

07Schutz und Pflichten des Whistleblowers

 

7.1 Vertraulichkeit

 

SANIPRO garantiert die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers, der gemeldeten Person, des Inhalts der Meldung und der übermittelten Unterlagen.

Es dürfen keine direkten oder indirekten Vergeltungsmaßnahmen oder Diskriminierungen erfolgen, wenn eine Meldung in gutem Glauben eingereicht wurde.

Darüber hinaus sind Sanktionen für diejenigen vorgesehen, die gegen die Maßnahmen zum Schutz des Whistleblowers verstoßen.

Die Vertraulichkeit ist auch gewährleistet:

  • für alle anderen Informationen oder Elemente der Meldung, aus deren Offenlegung die Identität des Whistleblowers direkt oder indirekt abgeleitet werden könnte.
  • bei internen oder externen Meldungen, die mündlich durch Sprachnachrichten oder durch ein direktes Gespräch mit dem Verantwortlichen für die Bearbeitung von Meldungen erfolgen.

 

Der Schutz der Vertraulichkeit wird auch gegenüber den folgenden Personen gewährleistet:

  • der gemeldeten Person;
  • des Unterstützers, sowohl in Bezug auf die Identität als auch auf die Tätigkeit, in der die Unterstützung erfolgt;
  • Personen, bei denen es sich nicht um die gemeldete Person handelt, die aber dennoch betroffen sind, da sie in der Meldung erwähnt werden (z.B. Personen, die als Zeugen genannt werden).

Der Fonds kann auch vor Gericht geeignete Maßnahmen ergreifen.

 

7.2 Gerichtlicher Schutz des Whistleblowers

 

Die Vertraulichkeit des Whistleblowers ist auch vor Gericht gewährleistet, insbesondere:

  • Im Rahmen eines Strafverfahrens unterliegt die Geheimhaltung der Identität des Whistleblowers den Modalitäten und Beschränkungen gemäß Artikel 329 der Strafprozessordnung.
  • Im Rahmen von Verfahren vor dem Rechnungshof kann die Identität des Whistleblowers erst nach Abschluss der Untersuchungsphase bekannt gegeben werden.
  • Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens darf die Identität des Whistleblowers nicht bekannt gegeben werden, wenn der Disziplinarvorwurf auf anderen Ermittlungen als dem Whistleblowing beruht, auch wenn diese auf das Whistleblowing zurückzuführen sind. Beruht die Anklage ganz oder teilweise auf der Meldung und ist es für die Verteidigung des Angeklagten unerlässlich, die Identität des Whistleblowers zu kennen, so kann die Meldung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Whistleblowers für das Disziplinarverfahren verwendet werden.

 

7.3 Ausdrückliche Zustimmung des Whistleblowers

 

Wie bereits erwähnt, muss zur Offenlegung der Identität des Whistleblowers das Folgende gegeben sein:

  • eine schriftliche Mitteilung über die Gründe für die Notwendigkeit der Offenlegung der Identität des Whistleblowers, und
  • die ausdrückliche Zustimmung des Whistleblowers.

Der erste Fall liegt vor, wenn im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, das gegen den mutmaßlichen Täter des gemeldeten Verhaltens eingeleitet wurde, die Identität des Whistleblowers für die Verteidigung der Person, die des Disziplinarvergehens beschuldigt wird, unerlässlich ist.

In einem solchen Fall muss der Whistleblower nicht nur vorher seine Zustimmung geben, sondern er muss auch vorab schriftlich über die Gründe informiert werden, die die Offenlegung seiner Identität rechtfertigen.

Der zweite Fall liegt hingegen vor, wenn die Offenlegung der Identität des Whistleblowers auch für die Verteidigung der beteiligten Person unerlässlich ist.

Auch in diesem Fall ist es für die Offenlegung der Identität des Whistleblowers erforderlich, vorab dessen Zustimmung einzuholen und diesen schriftlich über die Gründe für die Notwendigkeit der Offenlegung der Identität zu informieren.

 

7.4 Das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

 

Alle Whistleblower sind, wie in Absatz 5 beschrieben, vor jeder Form von Vergeltung geschützt.  Der Schutz gilt nicht nur, wenn die Meldung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erfolgt, sondern auch während der Probezeit und vor oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Dies sind Beispiele für verbotene Vergeltungsmaßnahmen (siehe Definition oben):

  • Entlassung, Suspendierung oder ähnliche Maßnahmen;
  • Die Rückstufung oder Nichtbeförderung;
  • Die Änderung der Aufgaben, des Arbeitsplatzes, der Arbeitszeit oder eine Gehaltskürzung;
  • Die Aussetzung der Schulung oder jede Beschränkung des Zugangs dazu;
  • Negative Bewertungen oder negative Referenzen;
  • Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder anderen Sanktionen, einschließlich Geldstrafen;
  • Zwang, Einschüchterung, Belästigung oder Ausgrenzung.
  • Diskriminierung oder anderweitige Benachteiligung.
  • Die Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Vertrauen in eine solche Umwandlung hatte;
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
  • Schädigung, einschließlich des Rufs einer Person, insbesondere in den sozialen Medien, oder wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden, einschließlich des Verlusts von wirtschaftlichen Möglichkeiten und Einkommensverlusten;
  • Die Aufnahme in unzulässige Listen auf der Grundlage einer formellen oder informellen Branchen- oder Industrievereinbarung, die dazu führen kann, dass die Person in der Zukunft keine Beschäftigung in der Branche oder Industrie finden kann;
  • Die vorzeitige Beendigung oder Kündigung des Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;
  • Entzug einer Lizenz oder Genehmigung;
  • Die Aufforderung, sich psychiatrischen oder medizinischen Untersuchungen zu unterziehen.

 

Der Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen gilt ebenso für:

  • den Unterstützer (eine natürliche Person, die den Whistleblower im Meldevorgang unterstützt und im gleichen Arbeitskontext tätig ist);
  • Personen im gleichen Arbeitskontext des Whistleblowers, der Person, die eine Beschwerde einreicht oder der Person, die eine öffentliche Mitteilung macht, und die mit diesen Personen durch eine stabile emotionale oder familiäre Beziehung bis zum vierten Grad verbunden sind;
  • Arbeitskollegen des Whistleblowers oder der Person, die eine Beschwerde eingereicht oder eine öffentliche Mitteilung gemacht hat, die im gleichen Arbeitskontext wie der Whistleblower tätig sind und die in einer regelmäßigen und aktuellen Beziehung zum Whistleblower stehen;
  • Einrichtungen, die dem Whistleblower gehören oder für die diese Personen arbeiten, sowie Einrichtungen, die im gleichen Arbeitskontext wie diese Personen tätig sind.

Der Schutz erstreckt sich auch auf die Wahrung der Vertraulichkeit dieser Personen.

 

Um Schutz zu haben, ist das Folgende erforderlich:

  • der Whistleblower hat in dem begründeten Glauben Meldung erstattet, dass die Informationen über die gemeldeten, offengelegten oder gemeldeten Verstöße wahr sind und in den objektiven Anwendungsbereich des Whistleblowing-Dekrets fallen;
  • die Meldung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Whistleblowing-Dekrets und dieser Richtlinie;
  • es besteht ein Zusammenhang zwischen der Meldung und den erlittenen Vergeltungsmaßnahmen.

 

In jedem Fall ist der vorgesehene Schutz im Falle von Vergeltungsmaßnahmen nicht gewährleistet, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Whistleblowers für die Straftatbestände der Verleumdung oder üblen Nachrede oder in jedem Fall für die gleichen Straftatbestände, die mit der Meldung an die Justiz- oder Rechnungsprüfungsbehörden begangen wurden, oder seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus dem gleichen Grund in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch durch ein Urteil erster Instanz festgestellt wird. Wird die Verantwortlichkeit festgestellt, so wird auch gegen den Whistleblower eine Disziplinarstrafe verhängt.

Angebliche Vergeltungsmaßnahmen, auch wenn sie nur versucht oder angedroht werden, müssen ausschließlich der ANAC gemeldet werden.

 

SANIPRO verbietet jegliche Form von Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die in gutem Glauben Meldungen einreichen. Mitarbeiter, die Meldungen erstatten, dürfen nicht entlassen, bedroht, gemobbt, diskriminiert oder anderweitig belästigt werden. Gegen jede Person, die Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Whistleblower ergreift, werden Disziplinarmaßnahmen eingeleitet, einschließlich der Möglichkeit einer Entlassung.

 

08 Unterstützende Maßnahmen

Eine Liste von Einrichtungen des dritten Sektors, die Unterstützungsmaßnahmen für Whistleblower anbieten, ist bei der ANAC zu finden.

Die bereitgestellten Unterstützungsmaßnahmen umfassen kostenlose Informationen, Hilfe und Beratung bezüglich der Meldeverfahren und des Schutzes vor Vergeltungsmaßnahmen gemäß den nationalen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen. Des Weiteren werden Informationen zu den Rechten der beteiligten Person sowie zu den Modalitäten und Bedingungen für den Zugang zur staatlichen Kostenübernahme für Rechtsbeistand angeboten.

 

09 Verantwortlichkeiten von Whistleblowern

Die straf- und disziplinarrechtliche Haftung des Whistleblowers bleibt im Falle einer unwahren, verleumderischen oder diffamierenden Meldung gemäß dem Strafgesetzbuch bestehen.

Jede unsachgemäße Anwendung dieses Verfahrens, insbesondere Meldungen, die offensichtlich opportunistisch erfolgen und/oder ausschließlich dem Zweck dienen, der gemeldeten Person oder anderen Personen Schaden zuzufügen, sowie jegliche andere Form der missbräuchlichen Nutzung oder vorsätzlichen Ausnutzung des in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Organs, führt ebenfalls zu rechtlichen Konsequenzen in Disziplinarverfahren und anderen zuständigen Gremien.